und ist vorliegend nicht (noch einmal) zu prüfen. Im Weiteren wird auch auf E. 10.5.4 betreffend Geschwindigkeitsberechnungen aufgrund des zeitlichen Ablaufs der Funksprüche verwiesen. Auch diese deuten nicht darauf hin, dass die Geschwindigkeit über eine längere Zeit unangemessen war. Nach dem Gesagten erachtet die Kammer den angeklagten Sachverhalt als nicht erstellt. Der Beschuldigte 1 ist von der Anschuldigung der vorsätzlichen Verletzung elementarer Verkehrsregeln, evtl. der groben Verkehrsregelverletzung, angeblich begangen am 14. August 2019 in I.