Solche sind dem angeklagten Sachverhalt nicht zu entnehmen, vielmehr wird dem Beschuldigten 1 in pauschaler Weise für die ganze Strecke ein Nichtanpassen der Geschwindigkeit vorgeworfen. Hinzukommend wurde bereits dargelegt, dass der Beschuldigte gerade an den neuralgischen Punkten seine Geschwindigkeit teilweise massiv verringert und folglich an die dort herrschenden Verhältnisse angepasst hat (vgl. E. 10.3.4 [.________] und 10.4.4 [Kreuzung .________] hiervor), womit der Vorwurf auch vor diesem Hintergrund als unzutreffend erachtet wird. Die Situation ab der .________ stellt sich hingegen anders dar.