206 Z. 62; 1231), ist für die Beurteilung des Sachverhalts indes unbeachtlich, als sich diese Aussage auf einen Streckenabschnitt bezieht (vgl. E. 9.1 hiervor), auf welchem die Beschuldigten den Strafkläger bereits verloren hatten und welcher somit nicht mehr Teil der Fahrstrecke gemäss Anklageschrift ist. Es lässt sich somit nicht nachvollziehen, wo der Beschuldigte 1 wie schnell gefahren ist und um wie viel er die Höchstgeschwindigkeit überschritten hat, womit sich auch der Vorwurf, der Beschuldigte 1 habe wiederholt die Geschwindigkeit nicht an die Verhältnisse angepasst, nicht beurteilen und in Folge auch nicht erstellen lässt. Die Anklage-