796 Z. 4 ff.). Wie bereits erwähnt, liegen für den Streckenabschnitt bis zur .________ auch keine Aussagen von Auskunftspersonen oder Radarmessungen vor, welche eine Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit an einer konkreten Stelle belegen würde; die von der Generalstaatsanwaltschaft angeführte Aussage der Auskunftsperson L.________, wonach er die Reifen des Golfs quietschen gehört habe (PEN 21 284, pag. 206 Z. 62;