Auch würden Beweismittel zur Frage der effektiv gefahrenen Geschwindigkeit, woraus sich eine konkrete Gefahrensituation allenfalls ableiten liesse, fehlen. Es könne daher nur in allgemeiner Weise festgestellt werden, dass der Beschuldigte 1 bei den lokalen Gegebenheiten durch die unangepasste Geschwindigkeit eine nicht weiter zu bestimmende Gefahr herbeigeführt habe (pag. 904 f., S. 21 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 10.7.4 Würdigung der Kammer Die Kammer kann sich den vorinstanzlichen Ausführungen weitestgehend anschliessen.