Hingegen sei der Umstand, dass der Beschuldigte 1 die Höchstgeschwindigkeit überschritten und damit die Fahrt nicht den konkreten Umständen angepasst habe, unbestritten und aus Sicht des Gerichts erstellt. Gemäss den Aussagen des Beschuldigten 3 habe die Verfolgungsfahrt nach der Kreuzung .________ ein anderes Level erreicht. Im Umkehrschluss bedeute dies, auf der Strecke .________ bis zur Kreuzung seien keine annähernd vergleichbaren Geschwindigkeiten wie unmittelbar nach der .________ erreicht worden.