45 10.7.3 Würdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, im Beweisverfahren habe nicht mehr eruiert werden können, mit welcher Geschwindigkeit der Beschuldigte 1 das zivile Patrouillenfahrzeug durch den .________ (Wohnquartier) geführt habe. Hingegen sei der Umstand, dass der Beschuldigte 1 die Höchstgeschwindigkeit überschritten und damit die Fahrt nicht den konkreten Umständen angepasst habe, unbestritten und aus Sicht des Gerichts erstellt.