Dabei [schuf er für] sich selber, für seine beiden Mitfahrer C.________ und E.________, […], und für alle anderen Verkehrsteilnehmer (insb. für Fussgänger und gleichzeitige Strassenbenützer) ein hohes Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern. 10.7.2 Unbestrittener/bestrittener Sachverhalt Die Vorinstanz hat den unbestrittenen Sachverhalt sowie die zu klärenden Beweisfragen zutreffend dargelegt. Diese Ausführungen haben nach wie vor Gültigkeit, womit darauf verwiesen werden kann (pag. 903 f., S. 20 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).