Die Kammer erachtet sowohl die Möglichkeit eines blossen «Schneidens der Kurve» als auch eine Verwechslung mit dem Auto des Strafklägers als ebenso wahrscheinlich. Im Ergebnis ist der angeklagte Sachverhalt nicht erstellt und der Beschuldigte 1 ist von der Anschuldigung der vorsätzlichen Verletzung elementarer Verkehrsregeln, evtl. der groben Verkehrsregelverletzung, angeblich begangen am 14. August 2019 in I.________, durch linksseitiges Passieren einer Verkehrsinsel freizusprechen. 10.7 Nichtanpassen der Geschwindigkeit an die konkreten Umstände (AKS Ziff. I.A.1.5.) 10.7.1