Es ist folglich wahrscheinlich, dass sich die Auskunftsperson Q.________ aus einer Distanz von 170 Metern getäuscht haben dürfte, ob ein bzw. welches Fahrzeug die Verkehrsinsel linksseitig passierte. Gestützt auf die dargelegten Aussagen der Auskunftspersonen lässt sich folglich nicht mit Sicherheit erstellen, dass der Beschuldigte 1 die Verkehrsinsel falschseitig umfahren hat. Die Kammer erachtet sowohl die Möglichkeit eines blossen «Schneidens der Kurve» als auch eine Verwechslung mit dem Auto des Strafklägers als ebenso wahrscheinlich.