Hervorzuheben ist indes die gegenteilige Angabe der Auskunftsperson R.________, welcher nicht den Beschuldigten 1, sondern den Strafkläger auf der falschen Fahrspur einordnete. Weiter ist von erheblicher Relevanz, dass die Auskunftsperson O.________, welche am nächsten zur Verkehrsinsel positioniert war, gerade kein falschseitiges Umfahren der Verkehrsinsel durch die Polizisten schilderte. Da die Fahrzeuge sie überholten, ist indes offensichtlich, dass beide Fahrzeuge zu einem Zeitpunkt (zumindest teilweise) auf die andere Fahrspur ausscheren mussten. Es ist folglich wahrscheinlich, dass sich die Auskunftsperson Q.______