44 Also anders als wie man diese Linkskurve normal befahren würde.» (PEN 21 284, pag. 196 Z. 54 ff.). Die dargelegten Aussagen lassen erkennen, dass keine der anderen Auskunftspersonen die Wahrnehmung der Auskunftsperson Q.________ untermauern. Hervorzuheben ist indes die gegenteilige Angabe der Auskunftsperson R.________, welcher nicht den Beschuldigten 1, sondern den Strafkläger auf der falschen Fahrspur einordnete.