Wie bereits festgehalten, befand sich die Auskunftsperson rund 170 Meter von der Verkehrsinsel entfernt. Angesichts dieser beträchtlichen Distanz erscheint es mindestens als ebenso wahrscheinlich, dass die Polizisten die Verkehrsinsel nicht auf der falschen Seite umfahren haben, sondern «nur» die Kurve schnitten oder, wie sich anhand der nachfolgenden Aussagen mehrerer Auskunftspersonen zeigen wird, nicht der Beschuldigte 1, sondern der Strafkläger auf der falschen Seite gefahren ist. Im Vergleich zur Auskunftsperson Q.________ befanden sich die Auskunftspersonen R.________ und O.________ deutlich näher zur Verkehrsinsel auf der .