Es ist daher eindeutig, dass die Auskunftsperson Q.________ angab, das Fahrzeug der Polizisten sei aus ihrer Sicht respektive Blickrichtung auf der rechten, mithin auf der falschen Strassenseite an der Verkehrsinsel vorbeigefahren, während der Strafkläger sich rechts und damit auf der korrekten Fahrspur befunden habe. Obgleich dieser Erkenntnis sind ihre Aussagen mit Vorsicht zu geniessen. Wie bereits festgehalten, befand sich die Auskunftsperson rund 170 Meter von der Verkehrsinsel entfernt.