902, S. 19 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Korrekterweise hat die Vorinstanz sodann die Aussagen der Auskunftspersonen R.________ und Q.________ herangezogen, zumal diese angaben, die Situation beobachtet zu haben. Zusätzlich sind im Nachfolgenden jedoch auch die Aussagen der Auskunftspersonen O.________ und K.________ zu erwähnen. Die Kammer kann sich der vorinstanzlichen Schlussfolgerung, wonach nicht ganz klar sei, aus welcher Perspektive die Auskunftsperson Q.________ die Situation wahrgenommen habe, nicht anschliessen.