Die Vorinstanz erachtete den Sachverhalt im Ergebnis als nicht erstellt (pag. 902 f., S. 19 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 10.6.4 Würdigung der Kammer Wie bereits festgehalten, führte der Beschuldigte 1 betreffend den hier zu beurteilenden Vorwurf einzig aus, er könne sich nicht daran erinnern, die fragliche Verkehrsinsel links passiert zu haben (pag. 794 Z. 26 ff.) und auch die Aussagen des Beschuldigten 2 dienen der Klärung des Sachverhalts nicht; hierfür kann auf die vorinstanzliche Darlegung seiner Aussage verwiesen werden (pag. 902, S. 19 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).