__ konkretisiere demgegenüber, der Strafkläger habe die Kurve geschnitten, damit die Verkehrsinsel (in Fahrtrichtung) links und somit auf der falschen Seite passiert. Diese Schilderung erscheine sehr spezifisch und somit glaubhaft. In der Folge lasse sich auch die Aussage der Auskunftsperson Q.________ schlüssig einordnen. Ihre Aussage könne nur so verstanden werden, dass aus ihrer Blickrichtung (frontal zu den nahenden Fahrzeugen) der Strafkläger rechts und der Beschuldigte 1 links und letzterer damit die Kurve auf der korrekten Strassenseite befahren habe. Die Vorinstanz erachtete den Sachverhalt im Ergebnis als nicht erstellt (pag.