10.6.2 Unbestrittener/bestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte 1 bestritt den angeklagten Sachverhalt nicht ausdrücklich, gab jedoch an, er könne sich nicht erinnern, die fragliche Verkehrsinsel links und damit auf der falschen Seite passiert zu haben (pag. 794 Z. 26 ff.). Davon ausgehend und angesichts des in oberer Instanz verlangten Freispruchs ist jedoch von der grundsätzlichen Bestreitung des angeklagten Sachverhalts auszugehen. 10.6.3 Würdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz zog zur Würdigung des angeklagten Sachverhalts die Aussagen der Auskunftspersonen R.________ und Q._____