41 be auch keine Gefährdung für jemand anders wahrgenommen (PEN 21 284, pag. 198 Z. 166 f.). Weiter verneinte auch die Auskunftsperson O.________, beim Überholmanöver einer Gefährdung ausgesetzt gewesen zu sein (PEN 21 284, pag. 232 Z. 159 f.). Mit Blick auf die rechtliche Würdigung ist sodann festzuhalten, dass die Kammer unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse zum Schluss gelangt, mangels Warnvorrichtungen am Polizeifahrzeug wäre maximal eine gefahrene Geschwindigkeit von 75 bis 80 km/h angemessen gewesen.