der Beschuldigte 1 zudem auch noch die Auskunftsperson O.________, welche mit ihrem Fahrzeug auf der Strasse unterwegs war (vgl. E. 9.1 hiervor). Im Übrigen ist angesichts der vielen Büroräumlichkeiten an der und um die .________ herum, zur Mittagszeit von einer erhöhten Frequentierung auszugehen. Dies belegt im Übrigen auch der Umstand, dass sich Personen bei der Polizei gemeldet hatten, die zu Fuss, per Velo oder mit dem Auto unterwegs waren. Eine konkrete Gefährdung kann demgegenüber sowohl gestützt auf die Aussagen der Beschuldigten 1-3 als auch die Auskunftspersonen nicht erstellt werden. Die Auskunftsperson K.________ gab selbst an, er sei keiner Gefährdung ausgesetzt gewesen und ha-