Sollte die Polizei die abgelesene Geschwindigkeit aufgerundet haben, wäre der Abzug entsprechend kleiner. Dass die Polizei die abgelesene Geschwindigkeit abgerundet hätte, liess sich beweismässig ohnehin nicht erstellen. Angesicht der eruierten gefahrenen Geschwindigkeit von 99 km/h muss vorliegend klarerweise von einer erhöhten abstrakten Gefährdung sowohl für die Insassen des Polizeifahrzeuges als auch die übrigen Verkehrsteilnehmenden ausgegangen werden. Hierbei ist insbesondere die Auskunftsperson K.________ zu erwähnen, welcher sich mit dem Velo auf der .________ befand und vom Beschuldigten 1 überholt wurde. Etwas später, als die .________ in eine Linkskurve abknickt, überholte