Nach dem Gesagten und insbesondere mit Blick auf die angesprochenen weitreichenden Folgen der Geschwindigkeit im Bereich des «Rasertatbestands» stellt die Kammer im Ergebnis zu Gunsten des Beschuldigten 1 auf eine Geschwindigkeitsüberschreitung von maximal 49 km/h und damit auf eine gefahrene Maximalgeschwindigkeit von 99 km/h ab. Dies bedeutet, dass im Falle einer nach Tacho gefahrenen Geschwindigkeit von exakt 110 km/h (was wie aufgezeigt einer effektiven Geschwindigkeit von 105.03 km/h entspricht) ein Abzug von 6.03 km/h gemacht wird. Sollte die Polizei die abgelesene Geschwindigkeit aufgerundet haben, wäre der Abzug entsprechend kleiner.