Selbstverständlich verkennt die Kammer nicht, dass diese Berechnung sehr ungenau ist und für sich alleine betrachtet kaum etwas abgeleitet werden könnte. Dennoch kann festgehalten werden, dass diese nicht darauf schliessen lässt, dass über eine längere Strecke Geschwindigkeiten von über 100 km/h gefahren worden wären. Nach dem Gesagten und insbesondere mit Blick auf die angesprochenen weitreichenden Folgen der Geschwindigkeit im Bereich des «Rasertatbestands» stellt die Kammer im Ergebnis zu Gunsten des Beschuldigten 1 auf eine Geschwindigkeitsüberschreitung von maximal 49 km/h und damit auf eine gefahrene Maximalgeschwindigkeit von 99 km/h ab.