_, wonach der weisse e-Golf mit ca. 120 km/h unterwegs gewesen sei (PEN 21 331, pag. 174 Z. 50 ff.), erachtet die Kammer eine kurzzeitig gefahrene Geschwindigkeit über 100 km/h als möglich, aber nicht als erwiesen an. Dieses Ergebnis wird auch durch die von der Kammer anhand des Funkspruchs Nr. 3 des Beschuldigten 3 vorgenommene «Geschwindigkeitsberechnung» gestützt. Der Beschuldigte 3 funkte auf der .________ (ab .________ bis zur .________) insgesamt vier Mal: - ab Sekunde 7 des Funkspruchs: «Er fährt weiter über die Brücke .________» - ab Sekunde 14 des Funkspruchs: «Geschwindigkeit 100 innerorts, fährt weiter Richtung .