Abs. 4 Bst. b SVG um 5.03 km/h überschritten hätte und damit weitreichende Konsequenzen einhergehen (Freiheitsstrafe von mind. einem Jahr bis vier Jahre anstelle von Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren), das Vorgehen der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz, welche keinen solchen Sicherheitsabzug berücksichtigt haben, nicht gerechtfertigt. Nach dem Gesagten ist nicht auf die gemäss Messkontrolle eruierte Geschwindigkeit von 105.03 km/h abzustellen. Gestützt auf den Funkspruch des Beschuldigten 3 sowie auch unter Berücksichtigung der Aussage der Auskunftsperson K.________, wonach der weisse e-Golf mit ca. 120 km/h unterwegs gewesen sei (PEN 21 331, pag.