Auch wenn die vorliegende Art der Geschwindigkeitseruierung (Ablesen ab einem analogen Fahrzeugtacho) keinen direkten Anwendungsfall der oben genannten Beispiele darstellt, dürfte klar sein, dass gerade im Fall einer ungefähren Geschwindigkeitsangabe zwingend ein Sicherheitsabzug gewährt werden muss, insbesondere da ein solcher auch bei exakten Geschwindigkeitsmessungen mittels Laser oder stationierten Radarmessungen vorgenommen wird. Weiter ist auch vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte 1 bei der Annahme einer gefahrenen Geschwindigkeit von 105.03 km/h die Grenze zum «Rasertatbestand» nach Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 Bst.