8 VSKV-ASTRA zu finden. Demnach ist vom auf die nächste ganze Zahl abgerundeten Geschwindigkeitsmesswert bei Messungen von 101 bis 150 km/h bei Radarmessungen 6 km/h, bei Lasermessungen 4 km/h und bei stationären Radarmessungen in Kurven 14 km/h in Abzug zu bringen. Bei Nachfahrmessungen ohne kalibriertes Nachfahrmesssystem sind 15 % des Messwerts abzuziehen (lit. i). Bei einer Weg-Zeitmessung über Fixpunkte sind beispielsweise gemäss Anhang 1 bei einer Messstrecke von mind. 500 Metern 10 km/h abzuziehen. Es dürfte hierbei klar sein, dass die Abzüge gemäss ASTRA-Verordnung eher zu hohe Werte sind, was auch dem Sinn eines «Sicherheitsabzuges» entspricht.