Im Weiteren war es Aufgabe der Beschuldigten 3 per Funk über die Situation zu informieren und nicht etwa Geschwindigkeitsübertretungen per se festzuhalten, was entgegen der vorliegenden Situation eine exakte Geschwindigkeitsangabe vorausgesetzt hätte. Aus den genannten Gründen lässt sich demnach nicht ausschliessen respektive ist davon auszugehen, dass die Tachonadel des Polizeifahrzeuges nicht exakt auf 110 km/h stand und damit die gefahrene Geschwindigkeit auch nicht eins zu eins mit dem Funkspruch des Beschuldigten 3 übereinstimmte. Dafür spricht gerade auch, dass im Funkspruch einmal die Zahl «100» durchgegeben wird, anschliessend die «110».