Für diesen Schluss spricht im Übrigen auch die nachfolgende Argumentation. In einem nächsten Schritt ist zu beurteilen, von welcher effektiv gefahrenen Geschwindigkeit ausgegangen werden darf. Die Vorinstanz stützte sich hierfür auf den Funkspruch bzw. auf die mittels Tachotest errechnete Geschwindigkeit ab, erachtete diese Geschwindigkeit als erstellt und legte sie ohne Vornahme allfälliger Abzüge der rechtlichen Würdigung zu Grunde. Dieses Vorgehen greift zu kurz. Ausgehend von einer Geschwindigkeit von (exakt) 110 km/h gemäss Tacho liess sich mittels Tachotest eine effektiv gefahrene Geschwindigkeit von 105.03 km/h erschliessen (PEN 21 331, pag.