38 zur Polizeiwache AG.________ gerannt sei und dort den Schlüssel des vordersten Fahrzeuges behändigt habe, weil es schnell habe gehen müssen […], PEN 21 331, pag. 99 Z. 110 ff.), ist nicht auszuschliessen, dass tatsächlich die Radioanzeige eingestellt war. Etwas anderes lässt sich den Beschuldigten ohnehin nicht beweisen, sonst hätte dies bereits in der Voruntersuchung geklärt werden müssen. Es ist somit davon auszugehen, dass die Geschwindigkeit vom analogen Tacho des zivilen Polizeifahrzeuges abgelesen wurde. Für diesen Schluss spricht im Übrigen auch die nachfolgende Argumentation.