Nebst der analogen Geschwindigkeitsanzeige bestünde beim verwendeten Polizeifahrzeug zusätzlich die Möglichkeit einer digitalen und damit exakteren Geschwindigkeitsanzeige. Die Beschuldigten wurden dazu jedoch erstmals in oberer Instanz und damit 5,5 Jahre nach dem Vorfall befragt, wobei angesichts des Zeitablaufs nicht erstaunt, dass sich diese nicht mehr daran erinnern konnten, ob während der Fahrt anstatt des Radiosenders (wie auf dem aktenkundigen Bild auf pag. 827) die digitale Geschwindigkeitsanzeige eingestellt war (pag. 1207 Z. 44 f. [Beschuldigter 1]; 1214 Z. 28 ff. [Beschuldigter 2]; 1221 Z. 5 f. [Beschuldigter 3]).