keiner der Beschuldigten machte jedoch entsprechende Aussagen. Der Tacho des Polizeifahrzeuges präsentierte sich den Beschuldigten während der Verfolgungsfahrt und damit auch im Zeitpunkt des Funkspruchs entsprechend dem von der Verteidigung des Beschuldigten 1 vorinstanzlich eingereichten Bildes (pag. 827). Diesem Bild ist unter anderem zu entnehmen, dass der Tacho jeweils Fünferschritte aufweist. Nebst der analogen Geschwindigkeitsanzeige bestünde beim verwendeten Polizeifahrzeug zusätzlich die Möglichkeit einer digitalen und damit exakteren Geschwindigkeitsanzeige.