_] nicht mehr beschleunigen werde. Er [AE.________] habe einen Blick auf den Tacho geworfen und gesehen, dass dies stimme (PEN 21 284, pag. 19). Sowohl der Fahrer als auch der Beifahrer dieses Patrouillenfahrzeuges waren damit offenbar fähig, in einer hektischen Situation und trotz hoher Geschwindigkeit auf den Tacho zu schauen, die gefahrene Geschwindigkeit abzulesen und die entsprechenden Schlüsse daraus zu ziehen. Ein solches Verhalten darf von einem erfahrenen Polizisten, was auf alle drei Beschuldigten angesichts ihrer polizeilichen Werdegänge zutrifft, auch erwartet werden.