1221 Z. 8 ff.) auf den Tacho hätte blicken können, womit auch ein «Zeigen» und damit ein eigenständiges Ablesen der Geschwindigkeit durch den Beschuldigten 3 denkbar ist. Es kann hierbei auch auf das Patrouillenfahrzeug, welches die Verfolgung des Strafklägers aufnahm als die Polizisten den Beschuldigten bereits verloren hatten, verwiesen werden. Im Berichtsrapport vom 14. August 2019 führte Polizist AE.________ zur Nachfahrt des Strafklägers aus, er sei vom Fahrer des Patrouillenfahrzeuges, AF.________, darauf aufmerksam gemacht worden, dass er fast 100 km/h fahre und er [AF.________] nicht mehr beschleunigen werde.