Es wird daher als erstellt erachtet, dass dem Beschuldigten 3, die Geschwindigkeit von einem der beiden anderen Beschuldigten entweder gesagt oder allenfalls gezeigt wurde und diese Geschwindigkeit in logischer Konsequenz vom Tacho des Polizeifahrzeuges abgelesen wurde. Damit einhergehend darf davon ausgegangen werden, dass sich der Beschuldigte 1 der gefahrenen Geschwindigkeit bewusst war. Im Einklang mit der Vorinstanz kann die Frage, von wem im Auto der Beschuldigte 3 die Geschwindigkeit tatsächlich in Erfahrung brachte und ob ihm diese gesagt oder gezeigt wurde, offen gelassen werden.