304) nannte als wenig plausibel; die Kammer geht im Übrigen davon aus, dass innerhalb eines Funkspruchs die Zeitstempel korrekt (also in Echtzeit) sind. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, erscheint eine solche Angabe der Geschwindigkeitsentwicklung nur möglich, wenn der Beschuldigte 3 tatsächlich Kenntnis über die eigene Geschwindigkeit hatte. Es wird daher als erstellt erachtet, dass dem Beschuldigten 3, die Geschwindigkeit von einem der beiden anderen Beschuldigten entweder gesagt oder allenfalls gezeigt wurde und diese Geschwindigkeit in logischer Konsequenz vom Tacho des Polizeifahrzeuges abgelesen wurde.