Den Beschuldigten 1 und 2 gelang es nicht, eine nachvollziehbare Alternativerklärung für die durchgegebene Geschwindigkeit des Beschuldigten 3 darzulegen. Insbesondere die Angabe des Beschuldigten 2, wonach der Beschuldigte 3 die Geschwindigkeit vielleicht aufgrund der Distanz zwischen den beiden Autos geschätzt habe, erscheint vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte 3 zunächst eine Geschwindigkeit von 100 km/h (Zeitstempel 00:14 des Funkspruchs Nr. 3, PEN 21 284, pag. 304) und rund 13 Sekunden später eine Geschwindigkeit von 110 km/h (Zeitstempel 00:27 des Funkspruchs Nr. 3, PEN 21 284, pag. 304) nannte als wenig plausibel;