Z. 32 f. [Beschuldigter 2], wobei der Beschuldigte 1 hierfür als Grund angab vom Verkehr absorbiert gewesen zu sein (pag. 1207 Z. 15 ff.) und der Beschuldigte 2 ausführte, er habe von der Beifahrerseite nicht auf den Tacho sehen können (PEN 21 331, pag. 85 Z. 659 f.). Mit der Vorinstanz erachtet die Kammer die Aussage des Beschuldigten 3, wonach er die Geschwindigkeit von 110 km/h von einem seiner beiden Kollegen erfahren und diese im Anschluss per Funk durchgegeben habe, als glaubhaft. Den Beschuldigten 1 und 2 gelang es nicht, eine nachvollziehbare Alternativerklärung für die durchgegebene Geschwindigkeit des Beschuldigten 3 darzulegen.