68 Z. 254); es sei der Vollständigkeit halber erwähnt, dass den anderen beiden Beschuldigten im Zeitpunkt dieser Einvernahme noch keine Parteirechte zukamen. Bei der zweiten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme führte er korrigierend aus, seine Kollegen hätten ihm diese Geschwindigkeit gesagt. Er habe das von vorne verbal wahrgenommen. Sie hätten es ihm gesagt, nicht gezeigt. Er habe dies dann per Funk weitergegeben (PEN 21 284, pag. 89