Die Kammer stützt im Nachfolgenden auf die edierten Funksprüche im Verfahren gegen den Beschuldigten 3 ab. Es ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass der Selbstunfall des Strafklägers bereits im Funkspruch 7 (Zeitstempel 12:49 Uhr) durchgegeben wurde, womit die Verfolgung bereits in diesem Zeitpunkt beendet war. Der angeklagte Tatzeitraum ist folglich zu lang. Der vorliegend interessierende Funkspruch des Beschuldigten 3 lautet wie folgt (PEN 21 284, pag. 304; Funkspruch Nr. 3, Zeitstempel 12:46 Uhr): « […] Er fährt weiter über die Brücke .________ […] Geschwindigkeit 100 innerorts […] fährt weiter Richtung .