Die edierten Datenträger umfassen jedoch nicht den gleichen Zeitraum. Die Dateien im Verfahren gegen den Beschuldigten 3 betreffen einen Zeitraum von 12:45 Uhr bis 12:56 Uhr (PEN 21 284, pag. 304) und im Verfahren gegen den Beschuldigten 1 und 2 von 12:45 Uhr bis 13:39 Uhr (PEN 21 331, pag. 253), wobei sich die Uhrzeiten der entsprechenden Funksprüche nur aufgrund der Dateinamen auf dem Datenträger (CD) in Erfahrung bringen lassen. Die Kammer stützt im Nachfolgenden auf die edierten Funksprüche im Verfahren gegen den Beschuldigten 3 ab.