auf dem Fahrrad, Fahrtrichtung .________, befunden habe, für welchen das Fahrverhalten des Beschuldigten 1 eine, wenn auch nicht näher zu erstellende, Gefahr begründet habe (pag. 900 ff., S. 17 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 10.5.4 Würdigung der Kammer Im Zentrum der Würdigung des bestrittenen Sachverhalts steht der Funkspruch des Beschuldigten 3, in welchem er eine gefahrene Geschwindigkeit von 110 km/h verbalisiert.