35 105.03 km/h befuhr. Sie führte weiter aus, der Beschuldigte 1, sollte nicht er die Geschwindigkeit dem Beschuldigten 3 mitgeteilt haben, so habe er wenigstens den betreffenden Funkspruch wahrgenommen. Der Beschuldigte 1 habe daher um seine Geschwindigkeit gewusst. Schliesslich sei auch erstellt, dass auf der Strecke nach der .________ bis zur .________ sich die Auskunftsperson K.________ auf dem Fahrrad, Fahrtrichtung .