Es scheine daher durchaus möglich, dass der Beschuldigte 3 während dieses Unterbruchs neue Angaben über die nochmals gesteigerte Geschwindigkeit erfahren und per Funk weitergegeben habe. Im Übrigen würden die konstanten Aussagen des Beschuldigten 3, wonach er die Geschwindigkeitsangabe von seinen Kollegen erhalten habe, als ein sehr spezifisches und ausgefallenes Detail und damit als glaubhaft erachtet. Die Vorinstanz erachtete im Ergebnis als erstellt, dass der Beschuldigte 1 das zivile Patrouillenfahrzeug kurz vor der .