Eine solch genaue Angabe der Geschwindigkeitsentwicklung erscheine nur möglich, wenn der Beschuldigte 3 tatsächliche Kenntnis über die eigene Geschwindigkeit gehabt habe. Dabei sei unbeachtlich, ob die Geschwindigkeit ihm gezeigt oder gesagt worden sei. Für das Gericht sei sowohl denkbar, dass der Beschuldigte 3 von der Rückbank aus einen Blick auf den Tacho habe werfen können als auch, dass der Beschuldigte 1 oder 2 diese Geschwindigkeit vom Tacho abgelesen und dem Beschuldigten 3 mitgeteilt hätten.