Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, sie stütze sich in erster Linie auf die aktenkundige Aufzeichnung der Funksprüche, welche als Momentaufnahme einen authentischen Blick auf die Situation während der Verfolgungsfahrt gewähre. Nach dem ersten Funkspruch über die Geschwindigkeit habe der Beschuldigte 3 lediglich 13 Sekunden später eine zweite, aktualisierte Geschwindigkeit durchgegeben. Eine solch genaue Angabe der Geschwindigkeitsentwicklung erscheine nur möglich, wenn der Beschuldigte 3 tatsächliche Kenntnis über die eigene Geschwindigkeit gehabt habe.