Bestritten ist demgegenüber die ihm konkret vorgeworfene Geschwindigkeit von 105.03 km/h und damit die Überschreitung der Geschwindigkeit in besonders krasser Weise sowie die Schaffung eines hohen Risikos für einen Unfall mit Schwerverletzten oder Todesopfern für sich selbst, seine beiden Mitfahrer und für alle anderen Verkehrsteilnehmenden. 10.5.3 Würdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, sie stütze sich in erster Linie auf die aktenkundige Aufzeichnung der Funksprüche, welche als Momentaufnahme einen authentischen Blick auf die Situation während der Verfolgungsfahrt gewähre.