Der Beschuldigte hat durch die Missachtung des roten Lichtsignals an der Kreuzung .________ folglich weder für sich selbst, seine beiden Mitfahrer noch für die übrigen Verkehrsteilnehmer eine konkrete oder erhöhte abstrakte Gefährdung geschaffen. Demgegenüber hat für die genannten Personen eine bloss abstrakte Gefährdung aufgrund des Missachtens des Rotsignals als beweismässig erstellt zu gelten.