793 Z. 42 ff.). Angesichts der erhöhten Aufmerksamkeit des Beschuldigten 1 kann zudem davon ausgegangen werden, dass er nebst den stehenden Autos auch Fussgänger wahrgenommen hätte, falls sich denn solche auf der Kreuzung aufgehalten hätten. Die rein hypothetische Möglichkeit von Fussgängern auf der Kreuzung reicht für die Annahme einer erhöht abstrakten Gefährdung demgegenüber (noch) nicht aus, womit das Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft zu kurz greift. Der Beschuldigte hat durch die Missachtung des roten Lichtsignals an der Kreuzung .