Gefährdung in der konkreten Situation nachgewiesen werden können, was die Kammer angesichts der vom Beschuldigten 1 getroffenen Vorsichtsmassnahmen (starkes Abbremsen, langsames Herantasten an die Kreuzung, erhöhte Aufmerksamkeit auf die übrigen Verkehrsteilnehmenden gerichtet, Benützung der Hupe) als beweismässig nicht erstellt erachtet. Zu den getroffenen Vorsichtsmassnahmen tritt namentlich hinzu, dass die Kreuzung für den Beschuldigten 1 offen und gut einsehbar war (PEN 21 331, pag. 36, Zeitstempel 09:50) und er überdies von seinem Beifahrer unterstützt wurde (pag. 793 Z. 42 ff.).